IT-Recht / Datenschutzrecht - Möller Rechtsanwälte
IT-Recht & Datenschutzrecht

IT-RECHT / DATENSCHUTZRECHT

Als Unternehmer oder Unternehmerin agiert man zwangsläufig auch im Netz, egal ob Sie nur eine Website betreiben oder Ihr Geschäft die Entwicklung von und der Handel mit Software-Produkten ist. Das Internet ist ein Rechtsraum mit besonderen Richtlinien und Gesetzen, denen Sie als Unternehmer oder Unternehmerin unterworfen sind.

Möller Rechtsanwälte berät und vertritt Sie in allen juristischen Belangen rund um Datenschutz und IT-Recht. Wir unterstützen Sie sowohl bei allgemeinen Fragen zu rechtlichen Bestimmungen als auch dann, wenn rechtliche Konflikte entstehen.

TERMIN VEREINBAREN

Die Fachrichtung umfasst insbesondere:

  • IT-Vertragsrecht
  • Nutzungsrechte von Internetdiensten
  • Rechtskonformität von Webshops und Websites
  • Datenschutzrecht und Sicherheit der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Widerrufsrecht
  • Urheberrecht
  • Straftaten im Internet
  • Domainhandel und Domainrecht
  • Recht der Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste
  • Telekommunikationsverträge
  • Angebot und Nutzung von Streamingdiensten
  • Jugendschutz im Netz
  • Verbreitung von Werbung
  • Handyverträge

Unsere Leistungen richten sich vornehmlich an:

  • Vertreiber und Vertreiberinnen von Software und Hardware
  • Hersteller und Herstellerinnen von Software sowie deren Auftraggeber und Auftraggeberinnen
  • Anbieter und Anbieterinnen von Internetdiensten
  • Webshop-Betreiber und Webshop-Betreiberinnen
  • Website-Betreiber und Website-Betreiberinnen
  • Unternehmen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden und Kundinnen digital verarbeiten und verwerten
  • Unternehmen, die im Internet Handel betreiben

Unser Anwalt,

der dieses Fachgebiet betreut.

Andreas Nörr

Assistentin:
Katharina Bacher
bacher@moeller-rae.de
+49 8031 1801-35

Johanna Mühlhauser

Assistentin:
Michelle Kieweg
kieweg@moeller-rae.de
+49 8031 1801-39

Lesen Sie auch unseren Blog

  • 28. Aug, 2023
    Das Landgericht Baden-Baden hat mit Urteil vom 24.8.2023, Az. 3 S 13/23, ein Unternehmen verurteilt, die Namen seiner Mitarbeiterin nach Art. 15 DSGVO im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu nennen, die einen Kunden über deren privaten Social-Media kontaktiert hatten. Sachverhalt Hintergrund war, dass der Kunde bei dem Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung gekauft hatte. Der … „Unternehmen dürfen Kundenkommunikation nicht über Social-Media-Accounts ihrer Mitarbeiter führen“ weiterlesen
  • 22. Dez, 2022

    Gegen Rechtsanwalt Lehnert und dessen Mandanten Martin Ismail ist nun ein Ermittlungsverfahren wegen Abmahnbetrugs eingeleitet worden, wie unter anderem heise online berichtet. Es habe Durchsuchungen gegeben und teilweise wurde erhaltenes Geld per Arrest eingefroren.

    Die Ermittlungen fußen hauptächlich darauf, dass die Websites gar nicht von Martin Ismail aufgerufen wurden, sondern automatisiert per Webcrawler nach Google Fonts gesucht wurde. Ein Webcrawler ist aber keine natürliche Person, sodass hier der Anwendungsbereich der DSGVO gar nicht eröffnet ist (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Zudem ist die Abmahnung dann auch rechtsmissbräuchlich.

    Ob, wie in dem Artikel auch behauptet, wirklich strittig ist, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, mag ich bezweifeln. Google behauptet dies zwar, räumt aber auch ein, dass sie die IP-Adresse erhalten. Die IP-Adresse ist nach der Entscheidung des EuGH, Urteil v. 19.10.2016, Az. C-582/14, nach herrschender Meinung als personenbezogenes Datum zu betrachten. Binde ich Google in meiner Website ein, liegt damit auch eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor, in dem ich diese übermittle. Weiteres Problem ist auch die Übermittlung in die USA, wo die Daten wohl verarbeitet werden.

    Man sollte Google Fonts daher dringend lokal hosten. Das jetzige Ermittlungsverfahren ist aber sehr erfreulich.… Weiterlesen

  • 13. Sep, 2022

    In diesem Beitrag hatte ich beschrieben, dass derzeit zahlreiche Abmahnungen wegen Google Fonts im Umlauf sind.

    Derzeit ist auch eine von einem Herrn Martin Ismail im Umlauf, welcher durch den Kollegen Konstantin Weinholz aus Berlin abmahnen lässt. Allerdings ist dieses Schreiben tatsächlich ein Fake. Die Abmahnung stammt nicht von dem Kollegen, sondern dessen Daten wurden missbraucht, wie der Kollege mit in einem aktuellen Fall mitgeteilt hat.

    Auf keinen Fall zahlen in diesem Fall.… Weiterlesen

  • 13. Sep, 2022

    Derzeit sind viele Schreiben im Umlauf, bei denen Betroffene 100 € Schmerzensgeld wegen des Einsatzes von Google Fonts verlangen.

    Vorliegen einer Datenschutzverletzung

    Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn Google Fonts so eingebunden sind, dass die Schriftart von Google-Servern nachgeladen wird. Denn dort werden Daten an Google übermittelt, ohne dass eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung vorliegt. Das berechtigte Interesse des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO ist nicht gegeben, da es an der Erforderlichkeit des Einsatzes fehlt (2. Stufe der Prüfung eines berechtigten Interesses, vgl. Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien, Dezember 2021, S. 30), denn die Schriftart kann auch lokal eingebunden werden.

    Problem der Datenübermittlung in die USA

    Die zweite Problematik ist ggf. eine Datenübermittlung in die USA. Denn nach dem Schrems-II-Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 6.10.2015 – C-362/14) ist die einzige Rechtfertigung für die Übermittlung die Standardvertragsklauseln, bei denen allerdings der EuGH weitere zusätzliche Maßnahmen fordert, um die Daten vor den Zugriff der US-Behörden zu schützen.

    Schmerzensgeldanspruch

    Die Frage ist allerdings, ob wirklich der Schmerzensgeldanspruch besteht. Diese Frage ich umstritten. Nach der bisherigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte gibt es Schmerzensgeld bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nur, wenn diese schwerwiegend ist. Einzelne Gerichte haben daher mit dieser Begründung den Schmerzensgeldanspruch bei Datenschutzverletzungen verneint.… Weiterlesen

  • 23. Mai, 2022

    Das LG Köln (Urt. v. 28 O 328/21 vom 18.05.2022) hat entschieden, das ein Unternehmen, das nach dem Wechsel des IT-Dienstleister die Zugangsdaten zu seinem System nicht ändert, gegen Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung) und Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO (Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveau für die Verarbeitung von Daten) verstößt.

    In dem konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, welches Wertpapierdienstleistungen erbringt und den Kunden den Zugriff auf ein persönliches Dokumentenpostfach ermöglichte.… Weiterlesen

Alle Artikel aus diesem Rechtsgebiet finden Sie im Blog von Rechtsanwalt Andreas Nörr:

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