Aktuelles Urteil aus dem Arbeitsrecht
Vortragstätigkeit eines Chefarztes ist von seinem Arbeitgeber, Klinik zu dulden, auch wenn der Veranstalter ein Pharma-Unternehmen ist
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht München, sowohl in einem einstweiligen als auch in einem ordentlichen Verfahren des Chefarztes gegenüber seinem Arbeitgeber. Dieser hatte eingewendet, dass die Verträge, die den Vortragstätigkeiten zu Grunde lagen einen Verstoß gegen § 299a StGB und §§ 32, 33 Berufsordnung Ärzte Bayern begründen würden. Aus diesen Gründen würde sich der Arbeitgeber der Beihilfe zu § 299a StGB strafbar machen. Die Verträge seien auch wegen Verstößen gegen Berufsrecht nichtig.
Das Arbeitsgericht teilte diese Bedenken nicht. Die Verträge seien zum einen transparent. Zum anderen sei die vorgesehene Vergütung angemessen.
ArbG München (Urteil vom 04.12.2017, 2 Ga 177/17, Urteil vom 04.01.2018, 2 Ca 8553/17)
